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Grundgesetz (GG)Grundgesetz (GG)

In Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit festgelegt. Danach soll jeder tun oder lassen können, was ihm gefällt. Die individuelle Freizeitgestaltung und Erholung in der Natur fallen unter dieses Grundrecht. Doch der allgemeinen Handlungsfreiheit können durch Rechte andere oder Gesetze Grenzen gesetzt werden. , Rechte anderer können zum Beispiel Eigentumsrechte sein. Gesetze, welche die all-gemeine Handlungsfreiheit in der Freizeitgestaltung einschränken, sind beispielsweise das Naturschutzgesetz oder die Wassergesetze der Länder. Diese sollen das Ziel des Staates aus Art. 20a GG, nämlich die Umwelt zu schützen, verwirklichen.

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