Das Wasserrecht wird von den Bundesländern uneinheitlich geregelt. Viele Landeswassergesetze wurden oder werden in den nächsten Jahren umgeschrieben, um auch den vom Bundesnaturschutzgesetz erlaubten Gemeingebrauch zu regeln. Im Gegensatz dazu sind dem Bund die großen Flüsse unterstellt, da diese als Bundesschifffahrtsstraßen einheitlich geregelt werden müssen. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg wird die Wassernutzung durch mehrere Gesetze geregelt. Dazu gehören das Wassergesetz, das Landesnaturschutzgesetz, das Landesfischereigesetz und verschiedene Erlasse. Nach dem Wassergesetz sind im Gemeingebrauch das Baden, das Eislaufen und andere ähnliche unschädliche Verrichtungen, wozu auch das Sporttauchen mit Atemgerät zählt, erlaubt. Bayern In Bayern gibt es vor allem das Landeswassergesetz. Hier wird als Gemeingebrauch unter anderem Baden und Eissport genannt. Die Kreisverwaltungsbehörden können jedoch bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb als Gemeingebrauch zulässig sind. Es gibt zusätzliche Erlasse, Grundsätze und sonstige Regelungen. Berlin Das Berliner Wassergesetz beschreibt Baden und Eissport in der Gemeingebrauchsregelung. Brandenburg In Brandenburg wird der Gemeingebrauch im Wassergesetz geregelt. Danach ist die Ausübung des Tauchsports erlaubt. Bremen Das Bremische Wassergesetz erlaubt Baden, Schwimmen und Tauchen. Hamburg Das Landeswassergesetz enthält im Gemeingebrauch nur Baden und Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns. Nach dem Wassergesetz kann der Hamburger Senat jedoch weitergehende Verordnungen zum Gemeingebrauch des Wassers erlassen. Ebenso ist die Wasserbehörde berechtigt, darüber Anordnungen zu treffen. Hessen Das Landeswassergesetz von 2005 erlaubt Baden und Tauchen in natürlichen fließenden Gewässern. Allerdings kann die Wasserbehörde an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen den Gemeingebrauch zulassen, was sie aber nicht muss. Mecklenburg-Vorpommern Das Landeswassergesetz erlaubt nur Baden und Eissport in der Gemeingebrauchsregelung. Zuständig für weitere Regelungen sind die staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, die Landräte sowie die Oberbürgermeister. Niedersachsen Das Landeswassergesetz erlaubt Baden und Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten. Zudem wird das Tauchen durch zusätzliche Erlasse geregelt. Nordrhein-Westfalen Das Landeswassergesetz erlaubt als Gemeingebrauch nur Baden und Eissport. Das Tauchen wird durch weitere Erlasse geregelt. Rheinland-Pfalz Das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz erlaubt als Gemeingebrauch nur Baden und Schwimmen. Saarland Das saarländische Landeswassergesetz erlaubt Baden und Eissport. Sachsen In Sachsen regelt das Landeswassergesetz den Gemeingebrauch. Danach sind nur Baden und Eissport erlaubt. Das Landesfischereigesetz und verschiedene Erlasse regeln die weitere Nutzung von Gewässern. Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt erlaubt in der Gemeingebrauchsregelung des Landeswassergesetzes Baden, Eissport und Tauchen. Zudem regeln verschiedene Erlasse die Nutzung von Gewässern. Schleswig-Holstein Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein wurde 2007 geändert. §14 wurde mit dem Zusatz ergänzt: "Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden." Thüringen Im Landeswassergesetz wird Baden, Tauchen mit und ohne Atemgerät und Eissport zum Gemeingebrauch gezählt. Zum Wasserrecht gehört auch das Landesfischereigesetz. | ||
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