Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind eigentlich zwei Paragraphen des ersten Abschnitts für den Ausgleich zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung wichtig. § 1 legt "Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft" fest. Dieser Paragraph sichert den Erhalt und die Wiederherstellung von Naturräumen, so dass
auf Dauer gesichert sind. In § 2 Absatz 1 Nr. 13 wird der Erholungswert von Natur festgeschrieben. "Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur." | ||
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